§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Rattenhilfe Süd“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Rattenhilfe Süd e.V.“ führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 90489 Nürnberg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Aufgaben, Ziele und Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. In erster Linie konzentriert sich der Verein auf den Schutz, die Versorgung und die Vermittlung von Farbratten. Dies schließt jedoch andere Tierarten nicht aus.
  2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch folgende Aufgaben verfolgt:
    1. die Aufklärung und Beratung über die artgerechte Tierhaltung des jeweiligen Tieres,
      insbesondere die der Farbratten
    2. die Aufnahme, Pflege und anschließende Vermittlung von Farbratten und anderer
      hilfsbedürftiger Tiere aus nicht artgerechter Haltung, Tierheimen, Laboren, Tierschutzorganisationen, die mit der Rattenhilfe Süd zusammenarbeiten und aus andere tierschutzrelevanten Situationen
    3. Die artgerechte Unterbringung sowie die medizinische Versorgung der Tiere, die sich in der Obhut des Vereins befinden, inklusive präventiver Schutzmaßnahmen wie z.B.
      Schutzimpfungen und Kastrationen
    4. Die Unterstützung bei der Vermittlung von Tieren, die sich noch im Besitz von Tierheimen und Privatpersonen befinden
    5. Die Überprüfung der zukünftigen Haltungsbedingungen der Tiere, die durch den Verein
      vermittelt werden, um eine artgerechte Haltung sicher zu stellen
    6. Die Öffentlichkeits- und Pressearbeit im Sinne der Aufklärung über das Wesen der Farbratte und deren artgerechte Haltung. Die Reduktion von Vorurteilen steht dabei im Mittelpunkt. Dies schließt die Aufklärung auf Social Media Plattformen, sowie die Vertretung des Vereins auf Veranstaltungen in Form von Infoständen o.ä. mit ein.
    7. Der gezielten Zucht von Farbratten soll deutlich entgegengewirkt und eine versehentliche Vermehrung durch Aufklärung vermieden werden
    8. Die enge Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen in Form von Informationsaustausch, gemeinsamen Veranstaltungen oder gegenseitiger Unterstützung bei Notfällen
    9. Das Bewerben und die Vermittlung von Patenschaften.
  3. Der Verein „Rattenhilfe Süd“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  5. Kosten, die den satzungsmäßigen Zweck erfüllen und den Mitgliedern im Rahmen ihrer
    Vereinsarbeit entstehen und durch den Verein erstattet werden, sind keine Zuwendungen im Sinne des § 2 Punkt 4 dieser Satzung.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach
    freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht
    erforderlich. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam
    (Aufnahme).
  5. Bei beschränkt geschäftsfähigen Bewerbern, insbesondere bei Minderjährigen, ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  6. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein
    besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind keine Träger von Rechten und Pflichten.
  7. Es besteht die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder verpflichten sich, in
    individuell vereinbarten zeitlichen Intervallen den Förderbetrag zu leisten und haben das Recht, an Mitgliedsversammlungen teilzunehmen. Darüber hinaus sind Fördermitglieder keine Träger von Rechten und Pflichten.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Für die Mitgliedschaft werden keine Beiträge erhoben.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod der natürlichen Person, dem Erlöschen der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss.
  2. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
    Vorstandsmitglied.
  4. Die bis zum Austritt entstandenen Verbindlichkeiten bleiben bis zur Erfüllung bestehen.
  5. Bei Beendigung besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
  6. Sollten sich noch Tiere des Vereins in der Obhut des Mitgliedes befinden, ist sicherzustellen, dass diese so lange artgerecht versorgt werden, bis sie entweder an eine externe Stelle vermittelt wurden oder aber vereinsintern eine Unterbringung gefunden haben.
  7. Vereinseigentum, das sich im Besitz des Mitgliedes befindet, muss bei Beendigung der
    Mitgliedschaft zurückgegeben werden – spätestens jedoch, nachdem das letzte Tier den Besitzer gewechselt hat.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt zur Teilnahme am allgemeinen Vereinsleben und zu dessen aktiver Gestaltung.
  2. Insbesondere sind die Mitglieder dazu berechtigt:
    a) das Eigentum des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen
    b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die in § 2 genannten Aufgaben zu verfolgen und somit die
    Interessen des Vereins zu fördern.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand kann die Bildung und Vergabe weiterer Funktionen beschließen, sofern die
    Zustimmung der Person, die eine Funktion übernehmen soll, vorliegt.

§ 8 Der Vorstand: Zusammensetzung, Wahl, gesetzliche Vertretung, Aufgaben, Niederlegung des Amtes

  1. Gemäß § 26 BGB besteht der Vorstand aus dem:
    a) 1. Vorsitzende/n
    b) 2. Vorsitzende/n
  2. Jede/r Vorsitzende/r wird einzeln mit einfacher Mehrheit bei der Gründungsversammlung
    gewählt. Die Amtsdauer wird zeitlich nicht eingeschränkt. Der Vorstand darf nur aus Mitgliedern des Vereins bestehen.
  3. Die Vorsitzenden können in einer außerordentlichen Vereinsversammlung abgewählt werden, sofern Beweise über die fehlende Eignung vorliegen. Ein nachweisliches Handeln gegen den Sinn des Vereines oder aber ein Verstoß gegen geltendes Recht – wie zum Beispiel die Veruntreuung von Vereinsvermögen wären dringende Gründe.
  4. Die Vorsitzenden ernennen erstmalig bei der Gründungsversammlung die Personen, die die
    Funktionen des/der Kassenwartes/Kassenwartin und des/der Schriftführers/Schriftführerin übernehmen sollen, sofern diese zustimmen und Mitglieder des Vereins sind. Dies gilt bis zur Abberufung durch die Vorsitzenden oder durch die freiwillige Niederlegung durch den/ der Amtsinhaber/ Amtsinhaberin. Eine Niederlegung des Amtes bedarf einer Absprache mit dem Vereinsvorsitz.
  5. Wird ein Amt niedergelegt, so sind die Vorsitzenden berechtigt, dieses Amt mit sofortiger
    Wirkung neu zu besetzen. Diese Entscheidung muss in der darauffolgenden
    Mitgliederversammlung verkündet werden.
  6. Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist zulässig, sofern es sich nicht um die Ämter der/des 1. und 2. Vorsitzenden handelt.
  7. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB wird durch die Vorsitzenden übernommen. Jeder Vorsitzende ist unabhängig voneinander dazu berechtigt, den Verein im vollen Umfang rechtlich nach außen zu vertreten.
  8. Der Vorstand verpflichtet sich zur Geschäftsführung und Übernahme aller Verwaltungsaufgaben,
    trifft Entscheidungen für die Verwendung der Mittel des Vereines im Sinne des § 2 dieser
    Satzung. Dazu gehören auch:
    1. die Einberufung, Vorbereitung, Leitung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Die Aufstellung des Haushaltplanes für das laufende Geschäftsjahr,
    3. Die Aufstellung des Jahresberichtes für das vergangene Geschäftsjahr,
    4. die laufende Buchführung,
    5. die Mitgliederverwaltung.
    6. die Ausstellung von Spendenquittungen.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr – vorzugsweise im ersten Quartal des Jahres – hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannten E-Mail-Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung können nicht berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Anträge, die vom Vorstand gestellt werden.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch durch den Vorstand unter Angaben von Gründen einberufen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet oder von einer durch sie/ihn ernannten Vertretung.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  8. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
  9. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  10. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll wird im Anschluss jedem Mitglied auf dem üblichen Weg zugesendet.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese Aufgaben nicht dem Vorstand oder anderen Organen des Vereins obliegen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
    1. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung durch den Vorstand,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Festlegung und Anpassung der Geschäftsordnung
    4. Berufung und Abberufung der Vereinsfunktionen durch den Vorstand,
    5. Änderung der Satzung,
    6. Auflösung des Vereins.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Dessen/ deren Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Prüfung der Bücher und Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.
  2. Diese Person darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Die Wiederwahl ist zulässig

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der erste Vorsitzende und die/der zweite Vorsitzende gemeinsam die Liquidatoren.
  3. Im Falle der Liquidation oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Revier Ratten Rettung (Steuernummer 306/5800/0837) und das Rodent Sanctuary n.e.V. (Steuernummer 232/141/12795). Sollte eine der beiden steuerbegünstigten Körperschaften zum Zeitpunkt der Liquidation oder dem Wegfall der Steuerbegünstigungen keine Berechtigung mehr haben, geht das Vereinsvermögen an die verbliebene Organisation. Sind beide Organisationen nicht mehr berechtigt, das anfallende Vermögen zu erhalten, geht das gesamte Vereinsvermögen an den Deutschen Tierschutzbund e.V. (Steuernummer 205/5783/1179). Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Salvatorische Klausel

Die Gründungsmitglieder bevollmächtigen den in der Gründungsversammlung gewählten Vorstand, unter der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, eventuellen Beanstandungen des Registergerichtes oder Finanzamtes durch Änderung dieser Satzung abzuhelfen.

§ 14 Errichtung und Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.06.2024 einstimmig von den
Gründungsmitgliedern beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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